Verlust des Bürgerrechts und Entlassung aus dem Bürgerrecht
Das Schweizer Bürgerrecht kann durch Verwirkung, Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht, Nichtigerklärung oder Entzug des Bürgerrechts verloren gehen. Alle Schweizer Staatsangehörigen, die im Ausland wohnhaft sind und neben dem schweizerischen noch ein zusätzliches Bürgerrecht besitzen bzw. denen ein solches zugesichert wurde, können ein Gesuch um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht stellen.
Informationen über den Verlust des Schweizer Bürgerrechts finden Sie auf der Internetseite des Staatssekretariats für Migration (SEM).
Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht
Sie wohnen im Ausland und möchten auf das Schweizer Bürgerrecht verzichten. Sofern Sie eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie bei der zuständigen Behörde Ihres Heimatkantons ein schriftliches Gesuch um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht stellen. Die Behörde spricht anschliessend die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht aus.
Wenn Sie mehrere Heimatkantone haben, können Sie Ihr schriftliches Gesuch beim Kanton Ihrer Wahl einreichen. In diesem Fall wird die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht von der Behörde des gewählten Kantons ausgesprochen.
Die Zustellung des Entscheids bewirkt den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
Bei Fragen zu diesem Thema erteilt Ihnen die für Ihren Auslandswohnsitz zuständige Schweizer Vertretung gerne Auskunft.